Schülerbeförderung

Der Schwarzwald-Baar-Kreis erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die notwendigen Schülerbeförderungskosten. Dies betrifft Fahrten zwischen Wohnung und Schule für Schülerinnen und Schüler, für die kein anderer Kostenträger aufkommt. Grundlage ist die Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 7. November 2022, gültig seit dem 1. Januar 2023.

Anspruchsberechtigt sind Kinder in Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder anerkannter Schulen in Baden-Württemberg.

Die Erstattung erfolgt, wenn:

  • der Schulweg mindestens 3 km beträgt,
  • oder eine Gefährdung auf dem Schulweg besteht,
  • und kein Anspruch auf andere Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, AFBG, BAB) besteht.

Auch Fahrten von oder zu Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) werden unabhängig von der Entfernung erstattet.

Für die Antragstellung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Schülerbeförderung,
  • ggf. Nachweise zur Schule und Schulwegstrecke,
  • bei Nutzung eines privaten Pkw: ärztliche Bescheinigung (bei gesundheitlicher Notwendigkeit),
  • im Härtefall: Einkommensnachweise oder Sozialleistungsbescheide.

  1. Antragstellung erfolgt in der Regel über die Stadtverwaltung als Schulträger.
  2. Schülerinnen und Schüler, die am Abo-Verfahren (z. B. JugendTicketBW) teilnehmen, erhalten über die Schule die Fahrkarte.
  3. Der Schulträger rechnet die Beförderungskosten mit dem Landkreis ab oder erstattet Einzelanträge nach Prüfung.
  4. Für Sonderfälle (z. B. Nutzung privater Pkw) ist vor Fahrtbeginn eine Genehmigung durch das Landratsamt erforderlich.

  • Anträge auf Kostenerstattung müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, gestellt werden.
  • Anträge auf Erlass des Eigenanteils bei wirtschaftlicher Härte müssen spätestens bis 31. Oktober des laufenden Schuljahres eingereicht werden.
  • Bei der Nutzung privater Fahrzeuge ist die Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Fahrtbeginn zu beantragen.

Für die Beförderung ist ein monatlicher Eigenanteil zu leisten:

  • Schüler ab Klasse 5 zahlen den jeweils gültigen Preis des JugendTicketBW.
  • Für SBBZ-Schüler beträgt der Eigenanteil 1/12 dieser Kosten; für Grundschüler entfällt der Eigenanteil bis zum jeweiligen Abo-Höchstbetrag.
  • Nur für maximal zwei Kinder je Familie wird ein Eigenanteil erhoben.
  • Ein Erlass ist bei nachgewiesener wirtschaftlicher Härte möglich.

Zuständig für die Leistung ist das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis. Die Antragsabwicklung erfolgt über die Stadtverwaltung als Schulträger.