Neuregelung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat von der sogenannten Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Dieses wurde vom Landtag am 04.11.2020 beschlossen und bildet die Grundlage für die neue Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025.

In Baden-Württemberg kommt für die Grundsteuer B das modifizierte Bodenwertmodell zur Anwendung. Die Grundsteuer A orientiert sich weitgehend an der bundesgesetzlichen Regelung.

Bewertung der Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe):

Die Bewertung der Grundsteuer A erfolgt in Anlehnung an die bundesweite Regelung:

  • Anwendung des Ertragswertverfahrens
  • Die Flächen werden mit gesetzlich vorgegebenen, typisierten Reinertragswerten bewertet
  • Durch die Multiplikation mit der Steuermesszahl von 0,55 Promille wird der Grundsteuermessbetrag ermittelt
  • Flächen und Gebäude, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, unterliegen der Grundsteuer B

Bewertung der Grundsteuer B (Bebaute und unbebaute Grundstücke):

Bei der Grundsteuer B erfolgt die Bewertung ausschließlich auf Basis des Bodens – Gebäude werden nicht berücksichtigt:

  • Grundlage sind der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche
  • Der Grundsteuermessbetrag wird durch Multiplikation von Bodenrichtwert, Grundstücksfläche und Grundsteuermesszahl ermittelt
  • Die Grundsteuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille
  • Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gilt eine ermäßigte Messzahl von 0,91 Promille
  • Die Stadt berechnet die endgültige Grundsteuer durch Anwendung des jeweiligen Hebesatzes und setzt diese per Steuerbescheid fest 

Ablauf und Zuständigkeiten bei der Grundsteuer B:

Die Ermittlung der Grundsteuer B erfolgt ab dem 01.01.2025 in drei Stufen:

1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwerts
Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der elektronisch übermittelten Angaben des Steuerpflichtigen (Bodenrichtwert und Grundstücksfläche) den Grundsteuerwert.

2. Stufe: Festsetzung des Grundsteuermessbetrags
Der Grundsteuerwert wird mit der zutreffenden Grundsteuermesszahl multipliziert.
Das Finanzamt erlässt hierzu einen Grundsteuermessbescheid und übermittelt diesen sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an die hebeberechtigte Kommune.

3. Stufe: Festsetzung der Grundsteuer
Die Stadt berechnet die Grundsteuer durch Multiplikation des Messbetrags mit dem geltenden Hebesatz.
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Stadt mittels Steuerbescheid.

Weitere Informationen 

Grundlegende und weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Seite der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg. 

Die Grundsteuerreform und ihre Umsetzung in Bad Dürrheim

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 17.10.2024 sowie in einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 09.12.2024 wurde die Grundsteuerreform und deren Auswirkungen auf Bad Dürrheim vorgestellt.

Die Präsentationen hierzu finden Sie nachfolgend. Ebenso gelangen Sie hier zu den Bodenrichtwertkarten.