
Das Land Baden-Württemberg hat von der sogenannten Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Dieses wurde vom Landtag am 04.11.2020 beschlossen und bildet die Grundlage für die neue Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025.
In Baden-Württemberg kommt für die Grundsteuer B das modifizierte Bodenwertmodell zur Anwendung. Die Grundsteuer A orientiert sich weitgehend an der bundesgesetzlichen Regelung.
Die Bewertung der Grundsteuer A erfolgt in Anlehnung an die bundesweite Regelung:
Bei der Grundsteuer B erfolgt die Bewertung ausschließlich auf Basis des Bodens – Gebäude werden nicht berücksichtigt:
Die Ermittlung der Grundsteuer B erfolgt ab dem 01.01.2025 in drei Stufen:
1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwerts
Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der elektronisch übermittelten Angaben des Steuerpflichtigen (Bodenrichtwert und Grundstücksfläche) den Grundsteuerwert.
2. Stufe: Festsetzung des Grundsteuermessbetrags
Der Grundsteuerwert wird mit der zutreffenden Grundsteuermesszahl multipliziert.
Das Finanzamt erlässt hierzu einen Grundsteuermessbescheid und übermittelt diesen sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an die hebeberechtigte Kommune.
3. Stufe: Festsetzung der Grundsteuer
Die Stadt berechnet die Grundsteuer durch Multiplikation des Messbetrags mit dem geltenden Hebesatz.
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Stadt mittels Steuerbescheid.
Grundlegende und weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Seite der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg.
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 17.10.2024 sowie in einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 09.12.2024 wurde die Grundsteuerreform und deren Auswirkungen auf Bad Dürrheim vorgestellt.
Die Präsentationen hierzu finden Sie nachfolgend. Ebenso gelangen Sie hier zu den Bodenrichtwertkarten.