Bearbeitung von Stundungs-, Erlass- und Aussetzungsanträgen

In besonderen Fällen können Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen eine Stundung, einen Erlass oder eine Aussetzung der Vollziehung von Kommunalabgaben beantragen. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie das Verfahren abläuft und wo Sie die entsprechenden Formulare finden.

Ein Antrag kann nur bewilligt werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bei einer Stundung muss die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen, ohne dass der Anspruch gefährdet wird.
  • Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls ausnahmsweise unbillig wäre.
  • Eine Aussetzung der Vollziehung ist möglich, wenn gegen den Abgabenbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.
  • Bitte beachten Sie: Die Entscheidung erfolgt stets einzelfallbezogen und unter Würdigung aller Umstände.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag alle erforderlichen Nachweise (z. B. Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Bescheide) bei.

Antragstellung:

  • Reichen sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein – schriftlich oder per E-Mail.

Prüfung:

  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und die rechtlichen Voraussetzungen.

Rückmeldung:

  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung.

Bei Stundung:

  • Wird der Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Tilgungsplan mit den vereinbarten Raten und Fälligkeiten.

Bei Ablehnung:   

  • Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung kann ein Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden.

Die Anträge können schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.