Ladenöffnung
Die Ladenöffnungszeiten an Werktagen können eigenverantwortlich von den Ladeninhabern festgelegt werden. Damit enthält der Einzelhandel die Möglichkeit, auch vor Ort auf die geänderten Wettbewerbsbedingungen und vor Ort unterschiedlichen Konsumgewohnheiten zu reagieren. Dabei müssen jedoch die Verpflichtungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten und Ruhepausen, beachtet werden.
Das Gegengewicht zu der Flexibilität unter der Woche ist der umfassende Schutz der Sonn- und Feiertage. Das Ladenöffnungsgesetz lässt in Baden-Württemberg als einzigem Bundesland nur noch drei verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zu. Besonders geschützt sind alle Feiertage im Dezember, alle Adventssonntage sowie der Pfings- und Ostersonntag. An diesen Tagen müssen die Verkaufsstellen geschlossen sein.