Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Schriftliche Anzeige an die zuständige Behörde unter Angabe von:

  • Name, ggfs. Vereinsname
  • eine ladungsfähige Anschrift
  • Ort, Datum und Zeit des besonderen Anlasses
  • Bezeichnung des gastronomischen Angebotes

Auf die Anzeige des vorübergehendes Gaststättengewerbes folgt ein Bestätigungsschreiben der zuständigen Behörde.

Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach §4 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Dürrheim i.V.m. Nr1 Gebührenverzeichnis.

Kein

§1 Abs. 3, §2 Abs. 2, §8, §11 Abs. 1 Landesgaststättengesetz (LGastG)

Ausnahmen: Unentgeltliche Kostproben müssen nicht angezeigt werden. Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, soweit alkoholische Getränke angeboten werden.

Sondernutzung: Die Nutzung von öffentlichen Flächen (z.B. Gehweg) ist genehmigungs- und gebührenpflichtig.

Sperrzeitverkürzung: Die Sperrzeit beginnt um 03:00 Uhr; in Kur- und Erholungsorten um 02:00 Uhr. Von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag um 05:00 Uhr. Sie endet jeweils um 06:00 Uhr. Ausnahmen siehe §8 LGastG. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist bei Bedarf gebührenpflichtig zu beantragen.

Straßennutzung: Für die Genehmigung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist das Landratsamt Schwarzwald-Baar (07721/913-8211, strassenveranstaltungen@lrasbk.de) unter Angabe der betroffenen Gemeinde in der Betreffzeile, zuständig.

Pflichten: Verantwortlich für die Einhaltung von Lebensmittel-, Hygiene-, Jugendschutz-, Brandschutz- und ggfs. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist der Betreiber / Anzeigende.

25.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.