Hundesteuer - Befreiung beantragen

Sie können sich in bestimmten Fällen von der Hundesteuer Ihrer Gemeinde befreien lassen.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar
Kostenloses Service-BW-Bürgerkonto erforderlich

Auf Antrag werden folgende Hunde von der Steuer befreit:

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetiker dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist abhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bei Blindenhunden kann das beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" sein.

Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer Gemeinde.

Beantragen Sie die Steuerbefreiung persönlich oder schriftlich. Nutzen Sie das entsprechende Formular Ihrer Gemeinde.

Je nach Angebot liegt es bei Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.

keine

Keine

Widerspruch

Kommunalabgabengesetz (KAG)

  • § 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG): Gemeindesteuern in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

keine

12.06.2025 Finanzministerium Baden-Württemberg und Innenministerium Baden-Württemberg

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin