Vergnügungssteuer

Die Stadt Bad Dürrheim erhebt eine Vergnügungssteuer auf das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten in öffentlich zugänglichen Räumen. Die Steuer dient der Finanzierung kommunaler Aufgaben und wird gemäß der örtlichen Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.

Steuerpflichtig sind alle Geldspielautomaten, die:

  • in öffentlich zugänglichen Betriebsräumen (z. B. Gaststätten, Spielhallen) aufgestellt sind,
  • über eine Gewinnmöglichkeit verfügen,
  • und mit einer Zulassung nach dem Glücksspielrecht betrieben werden.

Nicht steuerpflichtig sind Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z. B. Flipper, Musikboxen) sowie private Geräte in nicht öffentlich zugänglichen Räumen.

Bemessungsgrundlage ist die elektronisch gezählte Bruttokasse des jeweiligen Geräts. Der Steuersatz beträgt 25 % der monatlichen Bruttokasse gemäß § 7 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Dürrheim. Die Mindeststeuer je Gerät beträgt 50 € für jeden angefangenen Kalendermonat.

  1. Anzeige der Geräte
    Betreiberinnen und Betreiber melden Neuaufstellungen, Standortwechsel oder Entfernungen von Geldspielautomaten bei der Stadtverwaltung.
  2. Quartalweise Steuererklärung
    Einspielergebnisse werden nach Monaten getrennt gemeldet.
  3. Prüfung und Festsetzung
    Die Verwaltung prüft die Angaben und berechnet die Steuer.
  4. Bescheid
    Zustellung des Steuerbescheids mit Zahlungsaufforderung.
  5. Zahlung:
    Überweisung des festgesetzten Betrags innerhalb der im Bescheid genannten Frist.

Die Meldung steuerpflichtiger Geldspielgeräte kann per E-Mail oder schriftlich erfolgen.

Bitte beachten Sie:

Jede Änderung bei der Anzahl oder dem Standort der Geräte muss unverzüglich angezeigt werden.

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